Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Geschäftsbedingungen der Hagn Umwelttechnik im Überblick

Hagn Umwelttechnik GmbH

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen der HAGN Umwelttechnik GmbH

Einkaufsbedingungen 
Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmen (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. 

I.     Vertrag und Vertragsschluss
1.    Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der HUT und dem Lieferanten ist der schriftlich geschlossene Liefervertrag inkl. der hier vorliegenden allgemeinen Einkaufsbedingungen der HUT. Diese schriftlichen Dokumente geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. 
2.    Der Inhalt einer hiervon abweichenden Auftragsbestätigung des Lieferanten wird nicht Teil des Vertrags. 
3.    Entgegenstehende oder hiervon abweichende Vertragsbedingungen des Lieferanten werden nicht Bestandteil des Vertrags. 

II.    Preise und Zahlungsbedingungen
1.    Die vereinbarten Preise gelten als Festpreise für die gesamte Auftragsdauer, welche insbesondere alle Leistungen und Nebenleistungen sowie alle Nebenkosten (z.B. Mautgebühren etc.) des Lieferanten einschließen. 
2.    Rechnungen sind an die Hagn Umwelttechnik GmbH, Donau-Gewerbepark 15, D-94486 Osterhofen unter Nennung der im Vertrag/Auftrag niedergelegten Kostenstelle zu richten. Vorzugsweise hat der Rechnungsversand papierlos an err@hagn-umwelttechnik.de zu erfolgen 
3.    Zahlungen auf Rechnungen des Lieferanten sind frühestens nach Zugang einer prüffähigen Rechnung mit Vorlage aller im Vertrag geforderten Nachweisunterlagen, Eintritt aller sonstigen vertraglich vereinbarten und gesetzlichen Fälligkeitsvoraussetzungen und einer sich daran anschließenden internen Bearbeitungszeit von weiteren sechs Kalendertagen fällig. Die vertragliche vereinbarte Skontofrist beginnt mit Ablauf der soeben genannten weiteren sechs Tage.

III.     Qualität, Mangelfreiheit und Verjährung 
1.    Für die Lieferung und Qualität der Waren gelten die zwischen dem Lieferanten und der HUT vereinbarten Spezifikationen, Zeichnungen, Beschreibungen oder sonstigen Unterlagen, wie sie im Vertrag bezeichnet sind. 
2.    Hat der Lieferant Zweifel in Bezug auf die Eignung seines Produkts für den vorgesehenen Einsatz, obliegt es ihm die HUT unverzüglich schriftlich zu informieren. 
3.    Der Lieferant hat der HUT alle Zertifikate, Testergebnisse, Prüfzeugnisse, Gefahrgut- und Sicherheitsdatenblätter für alle zu liefernden Güter vor der ersten Lieferung zu übergeben. Ferner garantiert er die Übereinstimmung der Güter mit diesen Dokumenten und den deutschen Vorschriften. 
4.    Der Lieferant garantiert weiterhin eine mangelfreie Leistungserbringung nach diesen Maßgaben sowie eine fixe Einhaltung der Liefertermine. 
5.    Bestehen Ansprüche der HUT gegen den Lieferanten wegen Mängeln der Leistungen des Lieferanten, so ist der Lieferant verpflichtet, die mangelhaften Liefermengen auf seine Kosten abzutransportieren und Ersatz zu bringen. Betreffend 
bereits eingebauter Liefermengen ist der Lieferant verpflichtet, die Kosten des Ausbaus der mangelhaften Liefermengenund den Einbau der ersatzweise einzubauenden Materialien der HUT zu erstatten. Weitere Schadensersatzansprüche,insbesondere wegen Leistungsverzögerung, bleiben unberührt. 
6.    Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 Abs. 2 HGB) mit folgenden Maßgaben: Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind rechtzeitig gerügt, wenn die HUT sie dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen seit Eingang der Ware mitteilt. Verdeckte Mängel sind rechtzeitig gerügt, wenn die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der HUT an den Lieferanten erfolgt. Dies gilt nicht bei offen zutage liegenden Mängeln; bei diesen finden die gesetzlichen Bestimmungen ohne Änderungen Anwendung. 
7.    Kosten für notwendige Materialprüfungen gehen, falls diese negativ ausfallen, zu Lasten des Lieferanten, falls diese positiv ausfallen zu Lasten des Bauherrn. Positive Probeergebnisse bedeuten keine Anerkennung der Mangelfreiheit. 
8.    Die Mängelansprüche verjähren innerhalb der jeweiligen gesetzlichen Fristen zuzüglich 6 Monate. 

IV.      Erfüllungsort und Lieferung
1.    Lieferort und gleichsam Erfüllungsort ist der Vertrag festgelegte Ort / Baustelle / Hafen.
2.    Die Änderung von Liefer- und Erfüllungsort bedarf der Schriftform. 

V.     Lieferverzug und Vertragsstrafe
1.    Die von der HUT im Vertrag/der Bestellung festgelegte(n) Lieferzeit(en) (Lieferfrist resp. –termin) ist/sind bindend.  Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Leistung ist die Übergabe der Kaufsache am vereinbarten Erfüllungsort. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich unter Nennung des neuen Liefertermins schriftlich zu informieren, wenn Umstände erkennbar werden oder eintreten, durch die die vereinbarte(n) Lieferzeit(en) – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht eingehalten werden können. 
2.    Sofern der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit(en) erbringt oder in Verzug gerät, bestimmen sich unsere Rechte nach den uneingeschränkten gesetzlichen Vorschriften. 
3.    Gerät der Lieferant mit Lieferungen in Verzug, ist er verpflichtet, der HUT für die Dauer des Verzuges pro Werktag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0.2 % der Nettoabrechnungssumme für die Lieferungen, mit denen der Lieferant in Verzug geraten ist, maximal jedoch 5 % der Gesamtnettoabrechnungssumme aller nach dem Vertrag durch den Lieferanten zu erbringenden Leistungen zu zahlen. Die HUT ist berechtigt, den Vorbehalt der Vertragsstrafe bis zum Ablauf des Jahres nach Erbringung der zeitlich letzten Leistung des Lieferanten nach diesem Vertrag zu erklären, spätestens jedoch mit Zahlung der zeitlich letzten Rechnung des Lieferanten nach diesem Vertrag. Die Annahme von Lieferungen und Leistungen des Lieferanten stellt keinen Verzicht auf bereits verwirkte Vertragsstrafe dar.  
4.    Ändern sich Liefertermine, für die die vorstehende Vertragsstrafenregelung anwendbar ist, so gilt die Vertragsstrafenregelung auch für die geänderten Termine. Bereits verwirkte Vertragsstrafen entfallen nicht durch die Vereinbarung weiterer und neuerer Liefer- bzw. Vertragstermine. 
5.    Von den vorstehenden Regelungen über Vertragsstrafe bleiben Ansprüche der HUT auf Ersatz eines weitergehenden Schadens genauso unberührt, wie das Recht der HUT, nach §§ 280 ff. BGB Schadenersatz wegen Pflichtverletzung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf eine Schadenersatzforderung angerechnet. Die HUT weist den Lieferanten darauf hin, dass bei Lieferverzug des Lieferanten die HUT verpflichtet sein kann, gegenüber seinem Auftraggeber ebenfalls Vertragsstrafe und Schadenersatz zu leisten, wenn die HUT deswegen ihrerseits in Verzug gerät. Die dann ggf. anfallenden Schadenersatzbeträge und Vertragsstrafenzahlungen als Teil des zu erstattenden Schadenersatzes können ein Vielfaches des Gesamtabrechnungsbetrages des Lieferanten nach diesem Vertrag ausmachen. 

VI.     Schlussbestimmungen 
1.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen, oder aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
2.    Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).
3.    Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Deggendorf. 

VI.     Verhaltenskodex
Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG, im Rahmen seiner Tätigkeit für den AG, die im Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer festgelegten Anforderungen bzw. Grundsätze unserer Firmengruppe, unter Bezug auf deren Verantwortung für Mensch und Umwelt, einzuhalten. Der Verhaltenskodex für Lieferanten und Subunternehmer ist unter www.hagn-umwelttechnik.de/ethik-und-compliance abrufbar.